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Jung, Schläger, Ausländer
Zur Diskussion um die Verschärfung des Jugendstrafrechts
von Rainer Roth
Die Fakten sind seit Jahren bekannt: 43 % der Täter von
Gewaltdelikten sind unter 21, rund die Hälfte davon sind nichtdeutscher, meist
türkischer oder arabischer Herkunft. Aktuelle Taten wie das brutale Verprügeln
eines 76-jährigen durch zwei ausländische Jugendliche auf einem U – Bahnhof in
München haben die seit Jahren geführte Diskussion um eine Verschärfung des
Jugendstrafrechts neu entfacht. Mittlerweile hat sich CDU dafür ausgesprochen,
die SPD leistet noch Widerstand. Unabhängig vom populistischen Getöse mancher
Politiker besteht tatsächlich eine Notwendigkeit, über Defizite des jetzigen
Rechts nachzudenken.
Die für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und unter bestimmten
Umständen auch für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) geltenden besonderen
Bestimmungen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschrieben. Das JGG ist ein
Kind der Strafrechtsreformen der 1970er Jahre, durchdrungen vom antiautoritären
Geist der 68er. Es setzt bei der Sanktionierung von Straftaten deshalb
hauptsächlich auf Erziehung, mit pädagogischen Mitteln will man die Täter zur
Änderung ihres Verhaltens bewegen. Konsequent stehen deshalb Erziehungsmaßregeln
im Vordergrund, nur wenn diese nicht ausreichen kommen so genannte Zuchtmittel
oder als letzte Möglichkeit Jugendstrafe in Betracht. Erziehungsmaßregeln sind
in erster Linie Weisungen, die gem. § 10 JGG als „Gebote und Verbote, welche die
Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und
sichern sollen“ definiert sind. In Betracht kommen beispielsweise Weisungen,
bestimmte Orte zu meiden, den Verkehr mit bestimmten Personen zu unterlassen
oder Arbeitsleistungen in einer Sozialeinrichtung zu erbringen. In der Praxis am
häufigsten erfolgt bei Gewalttaten die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs
teilzunehmen. Die nächste Stufe im Sanktionenkatalog des JGG sind die
Zuchtmittel, das sind Verwarnung, Erteilung bestimmter Auflagen oder
Jugendarrest (§13 JGG). Der Arrest ist wiederum gestuft als Freizeit -, Kurz –
oder Dauerarrest; letzter kann bis zu vier Wochen dauern. Die schärfste Sanktion
nach dem JGG ist die Jugendstrafe, die aber vom Richter nur verhängt werden
darf, wenn wegen der schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
nicht ausreichen oder der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG).
Sie ist auf eine Höchstdauer von 10 Jahren begrenzt.
Wenn man die aktuellen Forderungen hinsichtlich einer
Verschärfung des Jugendstrafrechts aus dem Blickwinkel des Notwendigen und
Sinnvollen prüft, wird deutlich, dass es vor allem auf eine konsequentere, auch
strengere Anwendung des vorhandenen Instrumentariums und auf eine Ergänzung
desselben ankommt. Die Anhebung des Strafrahmens für die Jugendstrafe auf 15
Jahre dagegen erscheint unnötig, da es hier mit der jetzigen Obergrenze kein
Problem gibt. Der vorhandene Strafrahmen reicht die in Rede stehenden
Gewaltdelikte wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, Raub oder Erpressung aus.
Auch die generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Täter ab 18 wäre
nicht sinnvoll. Das JGG enthält hier bereits eine Differenzierung und sieht die
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nur vor, wenn eine Würdigung
der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand oder
es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( § 105 JGG). In diesen
besonderen Fällen ist es angemessen, Jugendstrafrecht anzuwenden. Hier gibt es
aber in der Tat ein Anwendungsproblem. Was nach dem JGG eher als Ausnahme
gedacht war, wurde von der richterlichen Praxis zum Regelfall gemacht. Diese zu
großzügige Praxis wird beispielsweise vom Vorsitzenden des Berliner
Richterbundes, Peter Faust, auch eingeräumt (vgl. PNN vom 3.1.08).
Insgesamt ist festzustellen, dass die bisher nach dem JGG
angewandten Maßnahmen auf viele Täter wirkungslos bleiben. Die meisten
Jugendrichter gehen mit ihrer Klientel zunächst sehr behutsam um. Das bedeutet,
dass auf die erste Straftat, sofern sie nicht sowieso eingestellt wird, oft nur
eine Ermahnung erfolgt. Nach der nächsten Tat folgt dann vielleicht ein sozialer
Trainingskurs, bei der weiteren eventuell die Weisung, ein paar Arbeitsstunden
abzuleisten. Die härteren Maßnahmen des Arrests werden in der Regel erst
verhängt, wenn jemand schon einiges auf dem Kerbholz hat. Der Einstieg ist aber
auch dort eher sanft, es beginnt mit Freizeit – und Wochenendarrest. Eine
Sanktion von Taten durch Jugendstrafe versuchen Richter so lange wie möglich zu
vermeiden, sie erfolgt tatsächlich erst, wenn jemand sehr viele und gravierende
Straftaten begangen hat. Die zurückhaltende Verhängung von Jugendstrafen
erscheint dabei richtig, denn im Gefängnis oder durch Gefängnisstrafen kann man
das kriminelle Verhalten von Menschen selten ändern, viele werden nach der
Entlassung rückfällig. Es sind auch nicht generell härtere Mittel notwendig,
vielmehr kommt es darauf an, dass eine Maßnahme wirksam ist. Bei den
Jugendlichen und Heranwachsenden muss ein Denkprozess in Gang gesetzt werden, in
dessen Verlauf ihnen klar wird, dass der kriminelle Weg – zumindest auf Dauer -
perspektivlos ist. Ein Illusion der Schöpfer des JGG und in der Folge seiner
Anwender war (und teilweise ist), dass sie von der Vorstellung ausgingen, dass
man alle jugendlichen Täter mit Ermahnungen, Arbeitsstunden, sozialen
Trainingskursen und im äußersten Fall der Verhängung von Arresten als
Vorgeschmack auf das Gefängnis so stark beeindrucken kann, dass sie von weiteren
Straftaten ablassen. Das funktioniert durchaus in den Fällen, wo das Umfeld
eines Jugendlichen grundsätzlich in Ordnung ist und eine Straftat nur eine kurze
Abirrung auf einem ansonsten nicht kriminellen Weg darstellt. Das
Instrumentarium versagt aber bei Jugendlichen, die aus problematischen
Verhältnissen kommen, die im Elternhaus bestimmte Regeln nicht gelernt haben und
bei denen Gewalt zu ihrem Alltag gehört. Diese Jugendlichen nehmen Worte nicht
ernst und die Ableistung von Arbeitsstunden stecken sie ebenfalls locker weg.
Wie erziele ich bei dieser Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden Erfolge?
Es gibt bereits positive Beispiele. So kann man mit sozialen Trainingskursen in
Form von Anti – Aggressions - Trainings oder durch regelmäßige persönliche
Ansprache von für einzelne Täter zuständigen Polizisten, wie in Bremerhaven
praktiziert, bemerkenswerte Erfolge erzielen (PNN vom 4.1. und 7.1.08). Hier
können geschlossene Heime und so genannte Erziehungscamps ebenfalls eine
wichtige Rolle spielen. Damit hat man die Chance, Jugendliche für eine gewisse
Zeit aus ihren jeweiligen Milieus und ihrem sonstigen sozialen Umfeld
herauszuholen. Denn familiäre Bedingungen sind zumindest für die
Erziehungsdefizite verantwortlich und die Gewalttaten werden meist gemeinsam mit
anderen begangen. In solchen Einrichtungen besteht also eine gute Chance, in
einer festen Struktur Jugendlichen bestimmte Regeln zu vermitteln, die zum
Grundbestand des gesellschaftlichen Zusammenlebens gehören bzw. notwendig sind,
um in einer Gesellschaft zu bestehen. Selbstverständlich ist, dass es dort nicht
darum gehen kann, Jugendliche zu demütigen oder ihren Willen zu brechen, aber
fordern muss man sie schon, sonst bewirkt ein solches Training nichts.
Gerade bei ausländischen Jugendlichen müssen noch weitere
Maßnahmen in anderen Bereichen dazukommen. Wenn 17,5 % ausländischer Schüler die
Schulen ohne Abschluss verlassen und 40 % keine Berufsausbildung haben, dann ist
das ein Alarmsignal und es besteht dort akuter Handlungsbedarf. Man darf nicht
warten, bis diese Jugendlichen Straftaten begehen, um dann mit den Mitteln des
JGG Maßnahmen anzuordnen. Man muss bereits im Vorfeld energisch reagieren, um
ein Absinken in kriminelle Milieus zu verhindern. Dazu gehört beispielsweise,
konsequent ein Schule schwänzen zu verhindern und als weiteres Ziel, dass jeder
einen Schulabschluss erreicht. Denn darauf bauen jede spätere Berufsausbildung
und qualifizierte berufliche Tätigkeit auf. Letztlich geht es dabei darum, auch
allen ausländischen Jugendlichen eine realistische Perspektive für die
Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft aufzuzeigen.
eingestellt am 7. Januar 2008
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