Jung, Schläger, Ausländer

Zur Diskussion um die Verschärfung des Jugendstrafrechts  

von Rainer Roth

Die Fakten sind seit Jahren bekannt: 43 % der Täter von Gewaltdelikten sind unter 21, rund die Hälfte davon sind nichtdeutscher, meist türkischer oder arabischer Herkunft. Aktuelle Taten wie das brutale Verprügeln eines 76-jährigen durch zwei ausländische Jugendliche auf einem U – Bahnhof in München haben die seit Jahren geführte Diskussion um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts neu entfacht. Mittlerweile hat sich CDU dafür ausgesprochen, die SPD leistet noch Widerstand. Unabhängig vom populistischen Getöse mancher Politiker besteht tatsächlich eine Notwendigkeit, über Defizite des jetzigen Rechts nachzudenken.

Die für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und unter bestimmten Umständen auch für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) geltenden besonderen Bestimmungen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschrieben. Das JGG ist ein Kind der Strafrechtsreformen der 1970er Jahre, durchdrungen vom antiautoritären Geist der 68er. Es setzt bei der Sanktionierung von Straftaten deshalb hauptsächlich auf Erziehung, mit pädagogischen Mitteln will man die Täter zur Änderung ihres Verhaltens bewegen. Konsequent stehen deshalb Erziehungsmaßregeln im Vordergrund, nur wenn diese nicht ausreichen kommen so genannte Zuchtmittel oder als letzte Möglichkeit Jugendstrafe in Betracht. Erziehungsmaßregeln sind in erster Linie Weisungen, die gem. § 10 JGG als „Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen“ definiert sind. In Betracht kommen beispielsweise Weisungen, bestimmte Orte zu meiden, den Verkehr mit bestimmten Personen zu unterlassen oder Arbeitsleistungen in einer Sozialeinrichtung zu erbringen. In der Praxis am häufigsten erfolgt bei Gewalttaten die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Die nächste Stufe im Sanktionenkatalog des JGG sind die Zuchtmittel, das sind Verwarnung, Erteilung bestimmter Auflagen oder  Jugendarrest (§13 JGG). Der Arrest ist wiederum gestuft als Freizeit -, Kurz – oder Dauerarrest; letzter kann bis zu vier Wochen dauern. Die schärfste Sanktion nach dem JGG ist die Jugendstrafe, die aber vom Richter nur verhängt werden darf, wenn wegen der schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). Sie ist auf eine Höchstdauer von 10 Jahren begrenzt.

Wenn man die aktuellen Forderungen hinsichtlich einer Verschärfung des Jugendstrafrechts aus dem Blickwinkel des Notwendigen und Sinnvollen prüft, wird deutlich, dass es vor allem auf eine konsequentere, auch strengere Anwendung des vorhandenen Instrumentariums und auf eine Ergänzung desselben ankommt. Die Anhebung des Strafrahmens für die Jugendstrafe auf 15 Jahre dagegen erscheint unnötig, da es hier mit der jetzigen Obergrenze kein Problem gibt. Der vorhandene Strafrahmen reicht die in Rede stehenden Gewaltdelikte wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, Raub oder Erpressung aus. Auch die generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf  Täter ab 18 wäre nicht sinnvoll. Das JGG enthält hier bereits eine Differenzierung und sieht die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nur vor, wenn eine Würdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung  zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( § 105 JGG). In diesen besonderen Fällen ist es angemessen, Jugendstrafrecht anzuwenden. Hier gibt es aber in der Tat ein Anwendungsproblem. Was nach dem JGG eher als Ausnahme gedacht war, wurde von der richterlichen Praxis zum Regelfall gemacht. Diese zu großzügige Praxis wird beispielsweise vom Vorsitzenden des Berliner Richterbundes, Peter Faust, auch eingeräumt (vgl. PNN vom 3.1.08).

Insgesamt ist festzustellen, dass die bisher nach dem JGG angewandten Maßnahmen auf viele Täter wirkungslos bleiben. Die meisten Jugendrichter gehen mit ihrer Klientel zunächst sehr behutsam um. Das bedeutet, dass auf die erste Straftat, sofern sie nicht sowieso eingestellt wird, oft nur eine Ermahnung erfolgt. Nach der nächsten Tat folgt dann vielleicht ein sozialer Trainingskurs, bei der weiteren eventuell die Weisung, ein paar Arbeitsstunden abzuleisten. Die härteren Maßnahmen des Arrests werden in der Regel erst verhängt, wenn jemand schon einiges auf dem Kerbholz hat. Der Einstieg ist aber auch dort eher sanft, es beginnt mit Freizeit – und Wochenendarrest. Eine Sanktion von Taten durch Jugendstrafe versuchen Richter so lange wie möglich zu vermeiden, sie erfolgt tatsächlich erst, wenn jemand sehr viele und gravierende Straftaten begangen hat. Die zurückhaltende Verhängung von Jugendstrafen erscheint dabei richtig, denn im Gefängnis oder durch Gefängnisstrafen kann man das kriminelle Verhalten von Menschen selten ändern, viele werden nach der Entlassung rückfällig. Es sind auch nicht generell härtere Mittel notwendig, vielmehr kommt es darauf an, dass eine Maßnahme wirksam ist. Bei den Jugendlichen und Heranwachsenden muss ein Denkprozess in Gang gesetzt werden, in dessen Verlauf ihnen klar wird, dass der kriminelle Weg – zumindest auf Dauer -  perspektivlos ist. Ein Illusion der Schöpfer des JGG und in der Folge seiner Anwender war (und teilweise ist), dass sie von der Vorstellung ausgingen, dass man alle jugendlichen Täter mit Ermahnungen, Arbeitsstunden, sozialen Trainingskursen und im äußersten Fall der Verhängung von Arresten als Vorgeschmack auf das Gefängnis so stark beeindrucken kann, dass sie von weiteren Straftaten ablassen. Das funktioniert durchaus in den Fällen, wo das Umfeld eines Jugendlichen grundsätzlich in Ordnung ist und eine Straftat nur eine kurze Abirrung auf einem ansonsten nicht kriminellen Weg darstellt. Das Instrumentarium versagt aber bei Jugendlichen, die aus problematischen Verhältnissen kommen, die im Elternhaus bestimmte Regeln nicht gelernt haben und bei denen Gewalt zu ihrem Alltag gehört. Diese Jugendlichen nehmen Worte nicht ernst und die Ableistung von Arbeitsstunden stecken sie ebenfalls locker weg. Wie erziele ich bei dieser Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden Erfolge? Es gibt bereits positive Beispiele. So kann man mit sozialen Trainingskursen in Form von Anti – Aggressions - Trainings oder durch regelmäßige persönliche Ansprache von für einzelne Täter zuständigen Polizisten, wie in Bremerhaven praktiziert, bemerkenswerte Erfolge erzielen (PNN vom 4.1. und 7.1.08). Hier können geschlossene Heime und so genannte Erziehungscamps ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Damit hat man die Chance, Jugendliche für eine gewisse Zeit aus ihren jeweiligen Milieus und ihrem sonstigen sozialen Umfeld herauszuholen. Denn familiäre Bedingungen sind zumindest  für die Erziehungsdefizite verantwortlich und die Gewalttaten werden meist gemeinsam mit anderen begangen. In solchen Einrichtungen besteht also eine gute Chance, in einer festen Struktur Jugendlichen bestimmte Regeln zu vermitteln, die zum Grundbestand des gesellschaftlichen Zusammenlebens gehören bzw. notwendig sind, um in einer Gesellschaft zu bestehen. Selbstverständlich ist, dass es dort nicht darum gehen kann, Jugendliche zu demütigen oder ihren Willen zu brechen, aber fordern muss man sie schon, sonst bewirkt ein solches Training nichts.

Gerade bei ausländischen Jugendlichen müssen noch weitere Maßnahmen in anderen Bereichen dazukommen. Wenn 17,5 % ausländischer Schüler die Schulen ohne Abschluss verlassen und 40 % keine Berufsausbildung haben, dann ist das ein Alarmsignal und es besteht dort akuter Handlungsbedarf. Man darf  nicht warten, bis diese Jugendlichen Straftaten begehen, um dann mit den Mitteln des JGG Maßnahmen anzuordnen. Man muss bereits im Vorfeld energisch reagieren, um ein Absinken in kriminelle Milieus zu verhindern. Dazu gehört beispielsweise,  konsequent ein Schule schwänzen zu verhindern und als weiteres Ziel, dass jeder einen Schulabschluss erreicht. Denn darauf  bauen jede spätere Berufsausbildung und qualifizierte berufliche Tätigkeit auf. Letztlich geht es dabei darum, auch allen ausländischen Jugendlichen eine realistische Perspektive für die Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft aufzuzeigen.       

 


   eingestellt am 7. Januar 2008